DATENSCHUTZ

Die KENTER Feinwerktechnik oHG (nachfolgend „KFWT“ genannt) übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.
Haftungsansprüche gegen die KFWT, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der KFWT kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Die KFWT behält sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Alle Angaben haben reinen Informationscharakter und stellen keine Angebote im kaufmännischen Sinne dar.

Die KFWT ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Fotos, Videos, Grafiken und Texte zu beachten und nur von ihr selbst erstellte Fotos, Videos, Grafiken und Texte zu nutzen.
Falls Sie feststellen sollten, dass die KFWT gegen Urheberrechte der verwendeten Fotos, Videos, Grafiken und Texte verstoßen hat, so ist dieses seitens der KFWT irrtümlich geschehen. Bitte weisen Sie die KFWT auf den Verstoß hin. Bei berechtigtem Einwand werden die verwendeten Fotos, Videos, Grafiken und Texte umgehend entfernt. Eine offizielle Abmahnung ist nicht erforderlich.

Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind.

Das Copyright für veröffentlichte, von der KFWT selbst erstellte Fotos, Videos, Grafiken und Texte bleibt allein bei der KFWT. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Fotos, Videos, Grafiken und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der KFWT nicht gestattet. Die Übernahme der auf diesen Seiten enthaltenen Fotos, Videos, Grafiken und Texte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der KFWT gestattet.

Bei Verweisen oder Hyperlinks auf andere Webseiten übernimmt die KFWT keine Haftung für dort eventuell vorhandene rechtswidrige Inhalte. Zum Zeitpunkt der Linksetzung waren für die KFWT keine rechtswidrigen Inhalte erkennbar. Die KFWT betont hiermit ausdrücklich, dass sie keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und auf die Inhalte der gelinkten Seiten hat.

Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde.
Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

Diese Internetseiten der KFWT wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Falls Sie trotzdem Fehlfunktionen oder Anzeigeprobleme in Ihrem Browser feststellen, geben Sie uns bitte einen Hinweis.

Datenschutzerklärung
Der Schutz personenbezogener Daten ist der Kenter Feinwerktechnik oHG (nachfolgend auch „Kenter Feinwerktechnik“ „wir“ oder „uns“) ein wichtiges Anliegen. Deshalb betreiben wir unsere Aktivitäten in
Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Datensicherheit. Im Folgenden möchten wir Sie gemäß den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 – nachfolgend „DS-GVO“) über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren.
Damit erfahren Sie, welche Informationen wir sammeln, wie wir damit umgehen und wem wir sie zur Verfügung stellen.
In der Regel können Sie die Seiten von Kenter Feinwerktechnik besuchen, ohne dass wir über die im Rahmen des Webseitenaufrufs technisch automatisch übermittelten Daten persönliche Daten von Ihnen benötigen. Diese Datenschutzerklärung enthält unsere allgemeinen Informationen zum Datenschutz.

§ 1 – Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Verantwortlichen
1) Im Folgenden informieren wir über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Nutzung unserer Website www.kenter-fwt.de (nachfolgend „Webseite“). Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind, z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Nutzerverhalten.
2) Verantwortlicher gem. Art. 4 Abs. 7 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und Telemedien- Dienstanbieter im Sinne des § 2 Nr.1 Telemediengesetz (TMG) ist
Kenter Feinwerktechnik oHG / Liebigstr. 9a / 85551 Kirchheim
Telefon: +49 89 991523-0 / Fax: +49 89 991523-30
Email: info (at) kenter-fwt.de / Internet: www.kenter-fwt.de
Die Kenter Feinwerktechnik oHG wird vertreten durch ihre Geschäftsführer Philipp Kenter.
3) Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns per E-Mail werden die von Ihnen mitgeteilten Daten (Ihre E-Mail- Adresse, ggf. Ihr Name, Ihre Firmenbezeichnung und Ihre Telefonnummer) von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.
4) Falls wir für einzelne Funktionen unseres Angebots auf beauftragte Dienstleister zurückgreifen oder Ihre Daten für werbliche Zwecke nutzen möchten, werden wir Sie untenstehend im Detail über die jeweilige Vorgänge informieren. Dabei nennen wir per E-Mail auch die festgelegten Kriterien der Speicherdauer.

§ 2 – Ihre Rechte
Sie haben gegenüber uns folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:
– Recht auf Auskunft sowie Kopie Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO)
– Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 DS-GVO)
– Recht auf Löschung und Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DS-GVO)
– Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO)
– Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)
Zudem haben Sie das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit zu widerrufen (Art. 7 Abs. 2 DS-GVO), ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen
entstehen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Der Widerruf kann per E-Mail info (at) kenter-fwt.de
oder Brief Kenter Feinwerktechnik oHG, Liebigstr. 9a, 85551 Kirchheim erfolgen.
Soweit wir die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf die Interessenabwägung stützen, können Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Artikel 21 DS-GVO). Dies ist der Fall, wenn die
Verarbeitung insbesondere nicht zur Erfüllung eines Vertrags mit Ihnen erforderlich ist. Bei Ausübung eines solchen Widerspruchs bitten wir um Darlegung der Gründe, weshalb wir Ihre personenbezogenen Daten nicht wie von uns durchgeführt verarbeiten sollten. Im Falle Ihres begründeten Widerspruchs prüfen wir die Sachlage und werden entweder die Datenverarbeitung einstellen bzw. anpassen oder Ihnen unsere zwingenden schutzwürdigen Gründe aufzeigen, aufgrund derer wir die Verarbeitung fortführen.
Selbstverständlich können Sie der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung und Datenanalyse jederzeit ohne Angaben von Gründen oder Erforderlichkeit einer weiteren Interessenabwägung widersprechen. Über Ihren Werbewiderspruch können Sie uns unter folgenden Kontaktdaten informieren: info (at) kenter-fwt.de
Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen ein Recht auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu (Artikel 77 DS-GVO), insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DS-GVO verstößt. Für uns ist insbesondere die folgende Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig:
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 27 / 91522 Ansbach / www.lda.bayern.de

§ 3 – Zweckgebundene Verwendung
Kenter Feinwerktechnik wird die von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur für die Ihnen mitgeteilten Zwecke verarbeiten, außer wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für
einen weiteren Zweck erfolgt, der in direktem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Zweck steht, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, für die Vorbereitung, Verhandlung und Erfüllung eines Vertrages mit Ihnen erforderlich ist, aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung erforderlich ist, zur Begründung oder zum Schutz rechtlicher Ansprüche oder zur Abwehr von Klagen erforderlich ist, der Verhinderung von Missbrauch oder sonstiger ungesetzlicher Aktivitäten dient, z.B. vorsätzlicher Angriffe auf die Kenter Feinwerktechnik Systeme zur Gewährleistung der
Datensicherheit.
§ 4 – Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Die folgende Aufstellung gibt Ihnen einen Überblick über die derzeit bekannten Empfänger der erhaltenen personenbezogenen Daten:
Öffentliche Stellen, die die Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften erhalten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Aufsichtsbehörden).
Interne Stellen, die an der Ausführung der jeweiligen Geschäftsprozesse beteiligt sind (im Wesentlichen: Personalverwaltung, Buchhaltung, Rechnungswesen, Einkauf, Allgemeine Verwaltung, Vertrieb und IT).
Davon können auch Mitarbeiter der genannten Stellen umfasst sein, externe Auftragnehmer (Dienstleistungsunternehmen wie etwa IT-Dienstleister etc.). Weitere externe Stellen wie z.B. Kreditinstitute für
Gehaltszahlungen, weitere Unternehmen, soweit der Betroffene seine schriftliche Einwilligung erklärt hat oder eine Übermittlung aus überwiegendem berechtigten Interesse zulässig ist).

§ 5 – Sicherheit
Wir treffen technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Löschung, Veränderung oder gegen Verlust und gegen unberechtigte Weitergabe oder unberechtigten Zugriff zu schützen.

§ 6 – Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer
Sofern dies zur Vertragserfüllung, zur internen Kommunikation oder Verwaltung innerhalb der Kenter Feinwerktechnik oder etwa aufgrund des Sitzes eines Dienstleisters in einem Drittland – außerhalb der
Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes – erforderlich ist, können Ihre personenbezogenen Daten bei Vorliegen der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen auch in Drittländer übermittelt werden.
Werden Daten in Drittländer übermittelt, so erfolgt dies immer nach eingehender Prüfung und Bewertung und auch nur dann, wenn bei der Stelle in dem Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau besteht oder geeignete Garantien bestehen, um ein angemessenes Datenschutzniveau bei dieser sicherzustellen (Art. 45 ff. DS-GVO) oder soweit dies ausnahmsweise nicht erforderlich sind (Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 DS-GVO). Sofern und soweit Sie zu den Garantien im Einzelfall weitere Informationen erhalten möchten, können Sie sich hierzu gerne an unsere Geschäftsleitung wenden.

§ 7 – Quellen, aus denen personenbezogene Daten stammen, die wir nicht direkt bei Ihnen erhoben haben
Derzeit beziehen wir aus anderen Quellen (z.B. Adresshändler) keine personenbezogenen Daten. Ihre personenbezogenen Daten werden entweder direkt durch Sie eingegeben oder beim Abschluss eines Vertrags an uns weitergegeben. Im Rahmen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten können wir die Daten zudem von demjenigen erhalten, der Sie uns übermittelt (z.B. der Versender einer E-Mail, Einsender einer Bewerbung eines Dritten). Sollten Sie personenbezogene Daten Dritter an uns übermitteln, sind Sie verpflichtet, hierfür alle datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten. Dies Umfasst insbesondere die Pflichten aus Art. 5 bis 9 sowie 12 ff. DS-GVO. Andernfalls haben wir bezüglich dieser Daten keinen Erhebungswillen und halten uns darüber hinaus rechtliche Schritte gegen Sie vor.

§ 8 – Automatisierte Entscheidungen, einschl. „Profiling“ (i.S.d. Art.22 DSGVO)
Ihre personenbezogenen Daten werden nicht für die Bildung eines Profils oder für automatisierte Entscheidungsfindungen gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 DS-GVO verwendet. Sollte es bei definierten
Verarbeitungen doch zu einer automatisierten Entscheidung kommen, werden Sie hierzu gesondert informiert und wir bitten Sie in diesem Fall um eine gesonderte vorherige Einwilligung.

Kenter OHG – Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“).
Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst
herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes
vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen
bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem
Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir
in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen
vorbehaltlos annehmen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall
Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des
Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung
maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den
Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder
Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und
weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden
bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich
ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als
verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und
Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der
Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme
hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Tagen
schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos
auszuführen (Annahme).
(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch
uns.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Verkäufer ist
verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte
Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten
Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere
auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen
in Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen
Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 0,5% des
Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr
als 2,5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt,
die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu
lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im
Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung
angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes
vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Kirchheim bei München zu
erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und
eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und
Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer
Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er
unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und
Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende
Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache
geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer
Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der
Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der
Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für
eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine
bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in
Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz
seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom
Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem
Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und
das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich
einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle
Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle
Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich
eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung
und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer
ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14
Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der
Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser
Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für
Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht
verantwortlich.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt,
fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen
oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen
rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen,
Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche
Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben.
Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach
Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und
soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen, mit unserem
Einverständnis allgemein bekannt geworden ist.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Materialien (z.B. Software, Fertigund
Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige
Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände
sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert
unentgeltlich zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und
Verlust zu versichern. Der Verkäufer hat dabei jede Fahrlässigkeit zu vertreten.
(3) Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache, im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen, zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(4) Sollte nach der Verbindung oder Vermischung die Sache des Verkäufers als
Hauptsache anzusehen sein, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Lieferant uns,
entsprechend des Verhältnisses aus Satz 1, anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das
gleiche gilt, wenn der Verkäufer originär Eigentum durch Verarbeitung der Sache im
Sinne des § 950 BGB erlangt, im Verhältnis des Wertes unserer Sache zum Wert der
Verarbeitung, zum Zeitpunkt der Vornahme der Verarbeitung. Der Lieferant verwahrt
das Miteigentum unentgeltlich für uns, bis zur vereinbarten oder ausdrücklich
geforderten Rückgabe. Dabei ist vom Verkäufer jede Fahrlässigkeit zu vertreten.
(5) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die
Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die
Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte
Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur
Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden
Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf
verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle
sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der
weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falschund
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-,
Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den
Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass
die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als
Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen
Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in
unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise
wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied,
ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche
uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen
Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht
beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher
Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B.
Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer
Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an,
inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später
entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt
unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn
sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab
Lieferung abgesendet wird.
(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute
Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere
Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Unser gesetzlicher
Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke
der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch
dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere
Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt
unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht
erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt
der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien
Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht
nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der
hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss
verlangen. § 439 Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Ist die Nacherfüllung durch den
Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer
Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt
unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen
Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher,
unterrichten.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf
Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 8 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette
(Lieferantenregress gemäß §§ 445 a, 445 b, 478 BGB) stehen uns neben den
Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die
Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu
verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches
Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch
(einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445 a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB)
anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer
Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine
substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine
einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte
Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem
Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte
Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes
Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 9 Produzentenhaftung
(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von
Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen
gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer
Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen
ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer
– soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen
Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden
abzuschließen und zu unterhalten.

§ 10 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt
entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche
Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem
Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns
geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung
gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns
wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt
hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die
Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren
Verjährungsfrist führt.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kirchheim bei
München. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14
BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der
Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder
am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche
Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Kenter OHG – Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der
Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 S. 1 BGB ist. Ein
Widerrufsrecht aufgrund eines Fernabsatzvertrages gem. §§ 312c, 355 BGB besteht,
mangels Beteiligung von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB nicht.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Unsere aktuellen
Verkaufsbedingungenen stehen Ihnen unter www.kenter-fwt.de als Download zur
Verfügung.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und
insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt
haben.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag
(z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in
Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche
Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die
Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir
diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) Unsere Angebote sind stets freibleibend selbst wenn dies nicht im Angebot
gesondert erwähnt wird.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch
Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen
Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden,
es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von § 2
annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus und beginnt
frühestens mit der Klärung aller technischen Details des Auftrages. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer
hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist
mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte
Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der
Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes
Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein
Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Bei Lieferverzug werden wir den Käufer umgehend darüber informieren, wann er
mit der Lieferung der Ware rechnen kann und ihm diese unverzüglich zur Verfügung zu
stellen. Verzugsentschädigungen werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt.
Bei einer gesonderten Vereinbarung begrenzen wir den kompletten Verzugsschaden
auf 5% des Auftragswertes.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte,
insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine
etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an
einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Wird die Ware auf Wunsch des Käufers s an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer
über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort
erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere
gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene
Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige
Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(2) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung
und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer
laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise
nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir
spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich
auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei
schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Spätestens mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der
Kaufpreis ist während des Verzugs mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verzinsen gem. § 288 Abs. 2, 247 BGB. Zudem ist eine Kostenpauschale
in Höhe von 40 EUR zu erbringen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch
auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu,
als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der
Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2
dieser AVB unberührt.
(5) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene
Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für
Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung
unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären.
Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, sollte sich der Käufer
vertragswidrig verhalten.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung
der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe
Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom
Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus
zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des
Rücktritts. Wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und
uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen
wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine
angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach
den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu
veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden
Bestimmungen.
(a) Die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Kaufsache durch den Käufer
erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer
Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder
Vermischung Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die
Sache Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt bereits jetzt als vereinbart,
dass der Käufer uns anteilsmäßig schon jetzt Miteigentum überträgt und das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltich verwahrt. Dabei
hat der Besteller jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Ist der Wert der Verarbeitung oder
Umbildung erheblich geringer als der Wert der Kaufsache, setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Käufers, an der so umgebildeten Kaufsache fort. Erwirbt der
Käufer durch die Verarbeitung von Gesetztes wegen Eigentum an der Kaufsache, so gilt
bereits jetzt als vereinbart, dass uns der Käufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Der Käufer hat ein so jeweils entstandenes Allein- oder Miteigentum unentgeltich zu
verwahren. Dabei hat er jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Dabei hat der Besteller jede
Fahrlässigkeit zu vertreten. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt
der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen
diese Abtretung schon jetzt an.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres
etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten
auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir
verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung
eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem
sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung
und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns
entstandenen Ausfall.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr
als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl
freigeben.
(5) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht oder nach Abs 4. (a) auf
ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen

§ 8 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter
Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher,
auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware
durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes
Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen
Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3
BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B.
Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei
der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel,
so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind
offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der
Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/
oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften
ausgeschlossen. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Eine eigene
Nacharbeit durch den Kunden an den von uns gelieferten Teilen, entbindet uns mit
sofortiger Wirkung von jeglicher Leistungs- und oder Erstattungspflicht.
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung
einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung
unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass
der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im
Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach
den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den
Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich
nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und
Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung,
wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem
unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere
Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende
Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu
beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach
Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn
wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen
Vorschriften zu verweigern.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom
Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis in Absprache mit uns mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht
jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im
Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen
Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf
den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei
Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach
gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer
nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein
freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche
und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel
der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach
dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen
Verjährungsfristen.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten München.
Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind
jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung
gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,
insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon
die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung, treten die gesetzlichen Bestimmungen.
https://kenter-fwt.de